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Das Thema Bewirtungskosten und insbesondere Trinkgelder auf dem Bewirtungsbeleg sorgt in der Praxis immer wieder für Verunsicherung – gerade bei Unternehmern, Selbstständigen und Mitarbeitern mit Spesenabrechnungen. Wann darf man Trinkgeld angeben? Was erkennt das Finanzamt an? Und wie muss der Beleg aussehen? In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige rund um das Thema „Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg“ – rechtssicher und verständlich erklärt.
1. Was gilt grundsätzlich für Trinkgeld?
Trinkgelder gehören zu den freiwilligen Zahlungen eines Gasts an das Bedienpersonal und sind rechtlich gesehen kein Bestandteil der Rechnung. Sie gelten als steuerfreies Einkommen für den Empfänger, sofern sie freiwillig und zusätzlich zur geschuldeten Rechnung gezahlt werden (§ 3 Nr. 51 EStG). Doch was bedeutet das im Kontext des Bewirtungsbelegs?
2. Bewirtungsbeleg – Pflichtangaben und Besonderheiten
Ein korrekter Bewirtungsbeleg muss laut Finanzverwaltung bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu zählen:
- Name und Anschrift des bewirtenden Unternehmens
- Ort, Datum und Uhrzeit der Bewirtung
- Anlass der Bewirtung
- Namen der bewirteten Personen
- Höhe der Bewirtungskosten mit ausgewiesener Umsatzsteuer
- Eigenhändige Unterschrift des Gastgebers
Trinkgeld ist dabei nicht verpflichtender Bestandteil, kann aber optional aufgeführt werden. Wichtig: Die Zahlung muss nachweislich erfolgt und angemessen sein.
Wer einen vollständigen Beleg erstellen möchte, kann dies z. B. digital über bewirtungsbeleg.net tun. Die Plattform hilft, alle rechtlich relevanten Angaben korrekt zu erfassen – inklusive Trinkgeld.
3. Darf man Trinkgeld steuerlich absetzen?
Trinkgelder können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sofern:
- sie betrieblich veranlasst sind,
- angemessen ausfallen (i. d. R. maximal 10 % der Rechnungssumme),
- tatsächlich gezahlt wurden und
- nachweisbar dokumentiert sind – z. B. durch eine handschriftliche Ergänzung auf dem Bewirtungsbeleg mit Angabe der Höhe und Vermerk „Trinkgeld freiwillig“.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen betont, dass freiwillige Zusatzleistungen, wenn sie betrieblich motiviert sind, abzugsfähig sein können. Dennoch gibt es hier keine pauschale Garantie für die Anerkennung durch das Finanzamt – entscheidend ist die Dokumentation.
4. Wie wird das Trinkgeld korrekt vermerkt?
Das Trinkgeld darf nicht in die Brutto-Rechnungssumme einbezogen werden, sondern muss separat vermerkt werden – zum Beispiel so:
Rechnung: 75,00 €
Trinkgeld freiwillig: 7,00 €
Gesamt gezahlt: 82,00 €
Eine gute Hilfe zur richtigen Erfassung bietet dieser ausführliche Fachartikel: Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg – Wie richtig vermerken?
5. Achtung bei der Mehrwertsteuer: Trinkgeld ist nicht steuerbar
Ein häufiger Irrtum: Viele versuchen, das Trinkgeld in die Berechnung der Vorsteuer einzubeziehen. Das ist nicht zulässig. Trinkgeld ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da es eine freiwillige Zahlung ist und nicht Teil des Entgelts für die Leistung darstellt.
Die Mehrwertsteuer darf nur auf die eigentliche Bewirtungsleistung angewendet werden. Wer nachvollziehen will, wie die Mehrwertsteuer genau berechnet wird, findet eine verständliche Erklärung der Formel hier: 👉 Mehrwertsteuer-Formel einfach erklärt
6. Sonderfall Kartenzahlung: Was tun?
Immer mehr Gäste zahlen bargeldlos – auch das Trinkgeld. Problematisch wird es, wenn das Trinkgeld mit dem Rechnungsbetrag auf der Karte gezahlt wird und nicht klar ausgewiesen ist. In solchen Fällen ist es wichtig, das Trinkgeld handschriftlich auf dem Beleg zu vermerken und zusätzlich durch eine Quittung oder einen anderen Nachweis zu dokumentieren.
7. Praxis-Tipps für Unternehmen und Selbstständige
- Verwende standardisierte Bewirtungsbelege oder digitale Tools wie bewirtungsbeleg.net, um Fehler zu vermeiden.
- Vermerke Trinkgeld immer handschriftlich und freiwillig auf dem Beleg.
- Achte darauf, dass das Trinkgeld nicht den Eindruck erweckt, Teil des Rechnungsbetrags zu sein.
- Bewahre Belege vollständig und nachvollziehbar auf, idealerweise mit Zahlungsnachweis.
- Kläre im Zweifel mit dem Steuerberater, wie Trinkgelder bei dir im Unternehmen korrekt behandelt werden sollen.
Fazit: Trinkgeld ist erlaubt – aber nur korrekt vermerkt auch absetzbar
Trinkgeld kann auf einem Bewirtungsbeleg problemlos angegeben werden – allerdings nur außerhalb der eigentlichen Rechnungssumme und mit klarem Hinweis auf die Freiwilligkeit. Wer die steuerliche Absetzbarkeit nutzen möchte, muss auf eine korrekte Dokumentation und Transparenz achten. Mit digitalen Lösungen und fundiertem Wissen kann das Thema rechtssicher und einfach gelöst werden.
Wenn du regelmäßig Bewirtungsbelege erstellen musst, lohnt sich ein Blick auf moderne Lösungen wie bewirtungsbeleg.net – dort kannst du alle nötigen Angaben bequem und zeitsparend eingeben, inklusive Trinkgeld, ohne steuerliche Risiken einzugehen.